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Satzung der Hilde-Ulrichs-Stiftung
Die folgende Satzung wurde am 7.12.2018 durch das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt.
» Genehmigte und gesiegelte Satzung
» Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Name der Stiftung lautet ,,Hilde-Ulrichs-Stiftung für Parkinsonforschung“
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Der Sitz der Stiftung ist Florstadt.
§ 2 Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck der Stiftung ist, über die Grenzen Deutschlands hinaus, die
- Förderung nicht-medikamentöser Therapiemethoden von Parkinsonkranken.
- Förderung der Entwicklung von neuen verbesserten (medizinischen) Hilfsmitteln, die vor allem Parkinsonkranken das Leben erleichtern.
- Förderung der Grundlagenforschung, die zur Klärung der Ursachen und/oder Heilung der Parkinsonerkrankung oder ähnlicher Erkrankungen beiträgt.
- Aufklärung und Information von Betroffenen, Angehörigen und der Bevölkerung über die Krankheit Morbus Parkinson und artverwandte Krankheiten.
- Förderung der Ausbildung von Fachkräften zur Pflege und Behandlung von Morbus Parkinson.
- Förderung der systematischen Sammlung und Auswertung von Daten an Parkinson erkrankter Menschen.
- Um diese Ziele zu erreichen vergibt die Stiftung
- regelmäßig einen Stiftungspreis für Personen, Personengruppen oder lnstitutionen, die sich in Bezug auf Parkinsonkranken verdient gemacht haben.
- Fördergelder in unterschiedlicher Höhe zur Unterstützung einzelner von Personen, Personengruppen oder lnstitutionen durchgeführten oder geplanten Forschungsvorhaben oder Projekten.
- Fördergelder zur Unterstützung von unabhängigen, wissenschaftlichen Studien zum Thema Morbus Parkinson, die für Patienten von Vorteil sind.
- Fördergelder zur Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen für Parkinsonkranke und deren Angehörige.
- Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet das Kuratorium.
- Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Vermögen
- Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
- Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens
- Die verfügbaren Mittel der Stiftung sowie die Erträgnisse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §58 Nr. 5 AO bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Die Organe der Stiftung
- Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht gleichzeitig einem anderen Organ angehören.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
- Die Haftung der Organmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte in Finanzfragen sachverständig sein, um die Aufgaben eines Finanzvorstandes wahrnehmen zu können.
- Wahl des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium gewählt.
- Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt endet vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, durch Niederlegung oder durch Abberufung nach einer mehrheitlichen Entscheidung des Kuratoriums.
- Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
- Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
a. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen/eine hauptamtliche/n Geschäftsführer/in einstellen.
- Der /die Geschäftsführer/in kann Mitglied des Vorstandes sein.
- Grundsätzlich sollen im Vorstand auch Personen vertreten sein, die selbst an Parkinson erkrankt sind.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und die Zusammenarbeit mit dem Kuratorium regelt eine Geschäftsordnung, die von Kuratorium und Vorstand gemeinsam beschlossen werden muss.
§ 7 Kuratorium
- Die Mitglieder
- Das Kuratorium besteht aus mindestens 4 und höchstens 9 Mitgliedern.
- Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung auf einem für die Stiftungsthematik bedeutsamen Bereich besitzen. Mindestens ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Grundsätzlich sollen im Kuratorium auch Personen vertreten sein, die selbst an Parkinson erkrankt sind.
- Berufung
- Das Kuratorium wird erstmals von dem bisherigen Entscheidungsorgan, dem Stiftungsbeirat, bestellt.
- Die Nachfolger ausgeschiedener Kuratoriumsmitglieder werden durch Beschluss der verbleibenden Mitglieder in das Kuratorium gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt endet vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, durch Niederlegung oder durch Abberufung nach einer mehrheitlichen Entscheidung des Kuratoriums.
- Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist baldmöglichst zu ersetzen, spätestens durch Beschluss in der nächsten Sitzung des Kuratoriums.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
- Sitzung
- Das Kuratorium ist von seinem/r Vorsitzenden (im Falle der Verhinderung von dem/r stellvertretenden Vorsitzenden) zu Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen so oft dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr.
- Das Kuratorium ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt.
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand, seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
3. die Aufstellung von Grundsätzen für die Anlage des Stiftungsvermögens in Abstimmung mit dem Vorstand.
4. der Beschluss über die Verwendung der Stiftungserträge,
5. die Genehmigung zur Unterstützung von Förderprojekten.
6. die Benennung des Stiftungspreisträgers/der Stiftungspreisträgerin. - Beschlussfassung
- Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 (zwei drittel) seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des/r stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. lst auch der/die stellvertretende Vorsitzende an der Beschlussfassung verhindert, gibt die Stimme des Beiratsmitgliedes den Ausschlag, welches zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen. Ein Kuratoriumsmitglied kann sein Stimmrecht durch ein anderes Kuratoriumsmitglied ausüben lassen.
- Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
§ 8 Freundeskreis
Die Stiftung kann einen Freundeskreis ins Leben rufen, dessen Aufgabe es ist, das Kuratorium bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und den Gedanken der Stiftung nach Außen zu tragen.
§ 9 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 10 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
- Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur mit wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig. Die Entscheidung über derartige Anträge trifft nach § 9 Hessisches Stiftungsgesetz die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.
- Beschlüsse entsprechend § 10.1 können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit oder Vertretung sämtlicher Mitglieder beider Organe notwendig. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
- Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 11 Anfallberechtigung
lm Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den Verein Parkinson bewegt e.V., Bad Segeberg, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
gez. Dr. Jürgen Weber / Anton Bonnländer
20.09.2018